In Deutschland ist die Aufbereitung von Einmal-Medizinprodukten rechtlich zulässig.
Dabei sind – genauso wie bei der Aufbereitung von Mehrfachprodukten – die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) [1] einzuhalten.
Schlüsselwörter
Medizinprodukte - Patientenaufklärung - Einmal-Medizinprodukte - Aufbereitung von
Medizinprodukten